Satzung

Die Satzung ist auch im PDF-Format erhältlich.

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Passauer Dreiflüssemusikanten“.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Passauer Dreiflüssemusikanten e.V.“.
  3. Er hat seinen Sitz in Passau.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. An die Vorstandsmitglieder und die für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 3: Zweck und Tätigkeit des Vereins

  1. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung der traditionellen, originalen Bayerisch-Böhmischen Blasmusik, sowie bodenständiger konzertanter Literatur.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Trägerschaft über folgende Aktivitäten:
    a) Kontinuierliche regelmäßige Probenarbeit
    b) Aufführung von Konzerten
    c) Organisation und Teilnahme von Wettbewerben
    d) Förderung von Nachwuchs auf dem Gebiet der Bayerisch-Böhmischen Blasmusik
    e) Mitgliedschaft in Dachverbänden

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
  2. Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Vorstand angehört.
  3. Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Nicht rechtsfähige Vereine werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand abschließend. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
  5. Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  7. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich zu erklären.
  8. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
    Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
    Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 5:    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
  3. Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
  5. Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente von der Kapelle gestellt, oder für den Kauf dieser, Zuschüsse gewährt werden.
  6. Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente sind sorgsam zu pflegen. Jedes Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet jedes Mitglied selbst.
  7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6:    Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7:    Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem dem Präsidenten,
    b) dem Vorsitzenden, 
    c) dem Musikalischen Leiter, 
    d) dem Schriftführer,
    e) dem Kassier,
    f)  dem Organisationswart.
  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind Präsident, Vorsitzender und Musikalischer Leiter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
    Der Vorsitzende und der Musikalische Leiter können in Personalunion gewählt werden.
  4. Das Amt des Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 
  5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandmitglieder dies verlangen.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.
  7. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zu allen Rechtsgeschäften, die den Verein mehrjährig mit einem höheren Betrag als 1.000,00 EURO (m.W. eintausend Euro) binden, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 8:    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    d) die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
    e) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks,
    f) die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, oder bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen dreier Monate. 
    Der Vorstand muss bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
  5. Präsident oder Vorsitzender leiten die Mitgliederversammlung.
  6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer erstellt und unterzeichnet wird.
    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9:    Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  3. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln er erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  7. Eine Wahl leitet ein Wahlvorstand mit zwei Beisitzern. Diese werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10:    Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Passau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein zuzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Mitgliederversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 11:    Inkrafttreten

Die Mitgliederversammlung hat diese Satzung am 21.10.2009 in Passau beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt damit die Fassung vom 24.08.2005.

Passau, 21.10.2009